TDC - Lizenz - Vertrag

1.950,00 €

Lizenzvertrag mit

THESAURUM Gold Exploration Ltd., 81 Skipper Way, Flat 315, St. Neots, PE19 6LT, ENGLAND

Vorbemerkung:
 
THESAURUM bietet über ein Mitgliederprogram, für Privatpersonen, Firmen und Geschäftspersonen, persönliche Vorträge, Seminare, Studiengruppen, Workshops, Ausbildungs- und Trainingsprogramme, die auch online via Internet geführt werden können, an.


THESAURUM bietet ferner für Mitglieder Zugang zu einem eigenen Mitgliederbereich mit verschiedenen Produkten an. Mitglieder sind jene Personen, die auf Grund eines mit der THESAURUM GOLD EXPLORATION LTD., 81, Suite 315, Skipper Way, St. Neots PE19 6LT, UK abgeschlossenen Mitgliedvertrages zur Nutzung der Mitgliedervorteile nach Maßgabe der Vereinbarung, d.h. des Mitgliedervertrages, berechtigt sind.

Um ein  Funktionieren  des  Geschäftsbetriebes  zu  ermöglichen,  hat  THESAURUM  Vorgaben  bezüglich  der Art der Zusammenarbeit und des Anbietens und des Vermittelns und Verkaufens   des „TDC-Thesaurum-Diamond-Club“ entwickelt  und entwickelt diese  ständig  weiter. Ebenso werden von Seiten THESAURUM ständig neue Zusatzprodukte entwickelt und im Gesamtangebot aufgenommen und dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellt.

Dem Lizenznehmer  ist bewusst, dass er seine eigene unternehmerische Existenz als Anbieter des „TDC-Thesaurum-Diamond-Club“ für  Kunden  nur  dann erfolgreich  entwickeln  kann,  wenn  er  das  System  mit  all  seinen  Vorgaben  unter  Einsatz  seiner gesamten Arbeitskraft mit der  Sorgfalt eines  ordentlichen  Kaufmanns  rechtschaffen  persönlich  in der Gesamtheit anwendet, beachtet und einhält.

Der Lizenznehmer erwirbt sich für die Position des TDC-CLUB-Manager und ist für das/die vereinbarte/n Postleitzahl/engebiete verantwortlich. Die Gebiete werden von THESAURUM schriftlich bestätigt. Dies vorausgesetzt vereinbaren die Parteien folgendes:

 

1 Vertragsgegenstand
 
Gegenstand des Vertrages sind das Recht und die Pflicht des Lizenznehmers, unter Kenntlichmachung seiner  Stellung  als  selbstständiger  Kaufmann,  die  Rechte  und  Pflichten  aus diesem  Vertrag  ausschließlich  persönlich  zu  nutzen  und  zu  erfüllen.  Die Rechte  und  Pflichten sind nicht übertragbar.    


2 Pflichten von THESAURUM
 
2.1   THESAURUM ist verpflichtet
 
 a)  den Lizenznehmer in einer Schulung in dem nach Erfahrung von THESAURUM erforderlichen Umfang  in  die Arbeitsweise eines Anbieters von  Gold- und Diamanten sowie in das Vertragswerk in Sachen JV-Verträge sowie in  das  von THESAURUM entwickelte „TDC-Thesaurum-Diamond-Club“ System und deren Vermarktung einzuweisen;
 
 b)    dem  Lizenznehmer  die  für  den  Geschäftsbetrieb  nach Vorgaben  von THESAURUM  jeweils aktuellen und notwendigen und erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
 
c)    auf Wunsch des Lizenznehmers zu üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Prüfung Anfragen zu bearbeiten sowie ihn in den für ihn maßgeblichen Bereichen des Anbietens, Vermitteln und Verkaufens des „TDC-Thesaurum-Diamond-Club“ Systems zu beraten. 

2.2    Der Lizenznehmer kann  die  Übermittlung  von  Leistungen nur  verlangen,  wenn  er  seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Vor allem bezüglich der Erreichbarkeit und  des persönlichen Beratens der jeweiligen Kunden.   

 

3 Abläufe, Richtlinien und Grundsätze
 
3.1   THESAURUM hat aufgrund seiner Erfahrung und der Besonderheiten des Marktes, für den Umgang mit Kunden, für den Umgang mit Anfrage- und Abwicklungsvorgängen, für  den  Umgang  mit  anderen  Systempartnern,  für  den  Umgang mit der Zentrale, für den Umgang mit dem System und für die Durchführung des Systems, Richtlinien und Grundsätze entwickelt und entwickelt diese ständig weiter. Die Richtlinien und Grundsätze werden  in der Regel  in der Form von schriftlichen  Berichten und sonstigen  Formen  systemintern  verbreitet. 

Der Name THESAURUM  soll  ein  Qualitätsmerkmal sein  und  kann  nach  den entsprechenden Vorgaben  in  Bezug  auf  das  jeweilige  Werbemedium  vom  Lizenznehmer  dahingehend  genutzt  werden,  dass  er  gegenüber  Kunden  darstellt,  dass  er  Partner  des  THESAURUM Verbundes ist. Der Name THESAURUM darf von ihm nur genutzt werden, wenn er die THESAURUM Qualitätsrichtlinien einhält. 

Qualitätsmerkmale für den  Lizenznehmer,  der  den  Namen THESAURUM nutzt, ist unter anderem, dass er seinen Pflichten und Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns nachkommt  und  dass  es  keine  begründeten  Beschwerden  von THESAURUM-kunden und Interessenten gegen seinen Betrieb gibt. 

3.2   Eine Änderung  der  Vorgaben,  der  innerbetrieblichen  Abläufe,  der  Abläufe  im  Verkehr  mit  den  Kunden,  der  Handhabung  der  Formulare,  der  Geschäftsbedingungen,  der  Werbung  und  aller  anderen  möglichen  geschäftlichen  Abläufe  kann ausschließlich durch THESAURUM oder mit schriftlicher Genehmigung von THESAURUM erfolgen. Sowohl im Allgemeinen, in Bezug auf einzelne Geschäftsvorgänge wie auch in Bezug auf einzelne Kunden. 

 

4 Pflichten des Lizenznehmers
 
4.1   Vertragliche Hauptpflicht des  Lizenznehmers  ist  es,  die  gemäß  §  1  dieses  Vertrages eingeräumten  Rechte  und  das  THESAURUM  System  unter  genauer  Beachtung  der  Richtlinien  und Grundsätze anzuwenden und mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Staatlichen Gesetzgebung persönlich auszuüben und zu nutzen.
 
4.2    Alle Geschäfte  und  Geschäftsanbahnungen  die  der  Lizenznehmer  mit  THESAURUM  tätigt,  tätigt  er  ausschließlich als selbständiger gewerbetreibender Kaufmann.
 
4.3    Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sämtliche den Geschäftsbetrieb betreffenden Vorgänge  gegenüber  THESAURUM  offenzulegen,  die  entsprechenden  Vereinbarungen,  Verträge  und  Unterlagen  zu  übermitteln  und  THESAURUM  ungehinderten  Zugang  zu  allen  den  Geschäftsbetrieb betreffenden Vorgänge zu ermöglichen.

Um problemlose Abwicklungen zu  gewährleisten, sind  die  betreffenden  Vorgänge,  Daten und Verträge ohne Verzug zu übermitteln und/oder offenzulegen. 

Bei Urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit ist bei in der Abwicklung befindlichen Vorgängen in Absprache mit THESAURUM entsprechende Vorsorge zu treffen. 

4.4    Der Lizenznehmer ist verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit THESAURUM, mit den Kunden und anderen Dienstleistern des Systems ausschließlich THESAURUM Formulare und von THESAURUM  vorgegebene Vereinbarungen in der vorgegebenen Form zu verwenden.

4.5   Der Lizenznehmer versichert, dass er einen einwandfreien und unbescholtenen Lebenswandel führt und dass er in ordentlichen finanziellen Verhältnissen lebt.
 
4.6   Der Lizenznehmer wird unverzüglich eine Gewerbeanmeldung bei dem für ihn zuständigen Gewerbeamt beantragen und diese nach Erhalt in Kopie an THESAURUM senden um den Geschäftsbetrieb aufzunehmen.

 

5 Gebühren


Für  den  Anschluss  an THESAURUM  und  die  Bereitstellung  der  Leistung  laut  §  2 zahlt  der Lizenznehmer  als TDC-CLUB-Manager an THESAURUM eine einmalige Gebühr in Höhe von 1.950 €  inkl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.   

Sollte der/die Lizenznehmer/in innerhalb eines Vertragsjahres nicht mindestens 6 neue Club-Mitglieder unter Vertrag genommen haben, so steht es Ihm/Ihr frei, den Lizenzvertrag aufzulösen. In diesem Fall erhält der/die Lizenznehmer/in die Lizenzgebühr zurück, zuzüglich einer jährlichen Verzinsung von 12 % auf die Lizenzgebühr. 

 

6 Provisionen  

 

Während der Vertragslaufzeit erhält der Lizenznehmer folgende Provisionen: 

A.) 10 % der Abschlusssumme

B.) 25 % des Gewinns von THESAURUM an jedem Geschäft, welches vom Lizenznehmer und deren Kunden (geworbene TDC-Mitglieder) abgeschlossen wurden (Einnahmen minus Kosten = Gewinn)

 

7 Produktpalette 

 

Der  Lizenznehmer  erkennt  an,  dass  er,  wenn  er  sich  als  Geschäftspartner  von  THESAURUM präsentiert,  er  ausschließlich  Produkte  nach  den  Spezifikationen  von  THESAURUM  anbieten  und  verkaufen kann.  

 

8 Geheimhaltung
 
8.1    Alle Informationen, die der Lizenznehmer  direkt  oder  indirekt  in  Bezug  auf  die  Rechte von  THESAURUM  und  die  Gestaltung,  Entwicklung  des  Systems  sowie  die  Informations-quellen des THESAURUM Systems durch schriftliche, mündliche oder sonstige Unterlagen, Dateien, Informationsträger    und  Berichte  erhält,  sind  einzeln  und  in  ihrer  Gesamtheit  wertvolle Geschäftsgeheimnisse von THESAURUM.
 
8.2    Der  Lizenznehmer  verpflichtet  sich,  sämtliche  Informationen,  die  er  in  Bezug  auf  die Rechte  von  THESAURUM  und  seiner  Geschäftspartner,  die  Gestaltung,  die  Geschäfts-beziehungen,  die  Quellen, die Informationen, den Funktionsablauf und die Entwicklung des THESAURUM Systems und der Systeme der THESAURUM Geschäftspartner durch THESAURUM Unterlagen und  Informationsträger,  durch  Unterlagen  und  Informationsträger  der  Geschäftspartner  oder  sonstige,  auch  mündliche  Quellen,  erhält,  während  der  Laufzeit  dieses  Vertrages  und  danach betriebsfremden Dritten nicht zur Kenntnis zu geben.

Er hat zumutbare Vorkehrungen zu treffen, Dritten  keinen  Zugang  zu  Geschäftsgeheimnissen von THESAURUM und  dessen Geschäftspartnern zu gewähren.

8.3    Sämtliche Informationen, Unterlagen, Texte, Werbeinhalte und das durch die  Zusammenarbeit und die Tätigkeit erworbene Wissen  dürfen  vom  Lizenznehmer  ausschließlich während  der  Vertragslaufzeit  in  eigenem,  bei  Vertragsschluss  dafür  bestimmten  Betrieb genutzt werden. Der Lizenznehmer  darf  Unterlagen,  welche  das  THESAURUM System  oder  die Systeme der THESAURUM Geschäftspartner zum Gegenstand haben, nur innerhalb seines Geschäftsbetriebes  seinen  Mitarbeitern  zum  Gebrauch  überlassen. 

Ein  Verkauf  oder  eine sonstige Verbreitung oder Weitergabe des THESAURUM Know-hows entgeltlich wie auch unentgeltlich  selbst  oder  über  Dritte  während  der  Vertragslaufzeit  und  bis  fünf  Jahre nach Vertragsende gemäß § 11 ist untersagt.   

Der  Lizenznehmer  verpflichtet  sich,  sämtliche  Informationen,  die  er  im  Rahmen  seiner  Tätigkeit  von  seinen  Kunden  oder  von  Kunden  und  Geschäftspartnern  von  THESAURUM  schriftlich oder  mündlich  erhält,  außer  THESAURUM  keinem  Dritten  zur  Kenntnis  zu  geben.  Er  hat  zumutbare  Vorkehrungen zu treffen, Dritten keinen Zugang zu solchen Informationen zu gewähren.   

 

9 Haftung von THESAURUM
 
THESAURUM haftet für seine Produkte und die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Abläufe. Für die Handlungen  des  Lizenznehmers  und  die  in  seinem  Verantwortungsbereich  liegenden Abläufe haftet der Lizenznehmer. Der Lizenznehmer ist eigenverantwortlicher Unternehmer und betreibt daher seinen Geschäftsbetrieb  auf  eigene  Rechnung  und  Gefahr.  THESAURUM  haftet  daher  nicht  für  die  Rentabilität des  Geschäftsbetriebes  des  Lizenznehmers  und  hat  diesbezüglich  keinerlei  Zusagen  gemacht.
THESAURUM haftet ebenfalls nicht für die Aufrechterhaltung des ununterbrochenen Betriebes des Lizenznehmers,  es sei denn, dass THESAURUM die Unterbrechung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht  hat,  sowie  für  Sach-  oder  Rechtsmängel,  gleich  welcher  Art. 

THESAURUM haftet  nicht  für Zahlungsverpflichtungen  des  Lizenznehmers  gegenüber  Dritten,  insbesondere  nicht  gegenüber Lieferanten  oder  Kunden. 

THESAURUM haftet  nicht  für  jegliche  von  Dritten  in  Zusammenhang  mit  dem Geschäftsbetrieb  des  Lizenznehmers  geltend  gemachte  Schadenersatzansprüche  gleich  welcher Art.  Die  Haftung  für  weiterreichende  Folgeschäden  am  Geschäftsbetrieb  des  Lizenznehmers ist ausgeschlossen.  Die Haftung von THESAURUM ist in jedem Fall auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 

 

10 Vertragsdauer 

 

Der Vertrag  tritt  mit  seiner  Unterzeichnung  in  Kraft  und  wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

 

11 Fristlose Kündigung
 
11.1   Jede Partei  ist  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  zur  außerordentlichen  Kündigung berechtigt, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliegt. 

11.2    Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitens THESAURUM sind insbesondere  

  1. die nachhaltige Verletzung der  sich  für  den  Lizenznehmer  aus  diesem  Vertrag 
    ergebenden Pflichten sowie die nachhaltige  Verletzung der sich für den Lizenznehmer durch das Inanspruchnehmen von Dienstleistungen bei THESAURUM, bei Geschäftspartnern von THESAURUM  oder  sonstigen  Dritten  ergebenden  Pflichten;  
  2. b) die Aberkennung der Gewerbeanmeldung;
  3. die Gefährdung des Rufes  des  THESAURUM  Systems  durch  mehrfache  
    Zahlungsverweigerung unbestrittener Forderungen von mit dem THESAURUM System 
    oder mit dem Lizenznehmer in  Geschäftsbeziehungen stehenden Dritten; 
  4. rufschädigendes Verhalten oder rufschädigende Äußerungen gegenüber Dritten;
  5. strafbare Handlungen;
  6. falsche Angaben bzw. Verschweigen von Tatsachen bzgl. § 4 Pkt. 4.4;
  7. mehrfache berechtigte Beschwerden von Kunden/THESAURUM Geschäftspartner

11.3    Ein wichtiger Grund  für  eine  außerordentliche Kündigung  seitens  des  Lizenznehmers ist  insbesondere  die  Nichterfüllung  der  Pflichten  von  THESAURUM  gemäß  §  2  und  im  Besonderen auch den Pflichten des Vertrages im Allgemeinen.
 
11.4    Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung  sind  zwei  schriftliche Abmahnungen, sofern erkennbar ist, dass der vertragsuntreue  Partner durch die  Abmahnungen zur  Vertragstreue veranlasst  werden  kann.  Ist dies  nicht  zu  erwarten  oder  unmöglich,  gilt  die fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung.    

 

12 Folgen der Beendigung des Vertrages
 
Bei Beendigung des Vertrages hat der Lizenznehmer unverzüglich alle ihm von THESAURUM zur Verfügung gestellten Unterlagen, sowie alle  zur  Kennzeichnung  des  THESAURUM Systems  verwendeten Ausstattungsgegenstände  in  einwandfreiem  Zustand  herauszugeben  und  von  der  Verwendung der ihm gemäß § 1 zustehenden Rechte Abstand zu nehmen.   

 

13 Allgemeine Regelungen 

 

13.1    Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen des  Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel selbst. Die  Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt  die  Wirksamkeit  der übrigen  Bestimmungen  und des  Vertrages  als Ganzes nicht. Die Lizenznehmer  verpflichten sich in diesem Fall, unverzüglich eine rechtswirksame Regelung  herbeizuführen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen Regelung
 möglichst nahe kommt. 

14.2    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von THESAURUM.

Der VERTRAG gilt hiermit als anerkannt, angenommen und elektronisch unterschrieben. Mit der Bezahlung der Lizenzgebühr tritt der Vertrag in Kraft !